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Häufig
gestellte Fragen & Antworten |
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- Wer kann an einer Zwangsversteigerung einer Immobilie in Spanien teilnehmen?
- Wie biete ich in einer Versteigerung?
- Welche Dokumente muss ich vorlegen bzw. mitführen?
- Welchen Vorteil hat der Erwerb in
einer Zwangsversteigerung?
- Welche Nachteile hat eine Zwangsversteigerung?
- Was passiert mit einer Versteigerung in der niemand bietet?
- Gibt es Versteigerungsarten von denen Sie abraten?
- Wo erfahre ich, welche Objekte zwangsversteigert werden?
- Wie kann mir das Internet helfen?
-
Welche Angaben erhalte ich vorab von der Liegenschaft?
- Wo erhalte ich weitere Informationen zu den Objekten?
-
Wer kann mir weitere Fragen beantworten?
- Kann ich das Objekt vor der Versteigerung von innen besichtigen?
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Kann ich ein Versteigerungsobjekt auch vorher
vom Eigentümer kaufen?
- Können verschiedene Objekte gleichzeitig versteigert werden?
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Welche Bedeutung hat der Schätzwert?
- Wo findet die Versteigerung statt?
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Sollte ich bei Beginn der Versteigerung anwesend sein?
- Wie viel Zeit sollte ich für eine Versteigerung einplanen?
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Welche Sicherheiten muss ich aufbieten um Ersteigern zu können?
- Können Belastungen nach einer Versteigerung bestehen bleiben?
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Kann ich eine Belastung, z.B. eine Hypothek, von dem Gläubiger vor
der Versteigerung kaufen?
- Wann muss ich den Preis der Versteigerung zahlen?
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Was passiert wenn ich den Preis nicht zahlen kann?
- Was bedeuten die 50% und 70% Grenzen?
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Wann wird der Zuschlag erteilt und wer erteilt ihn?
- Wann werde ich Eigentümer und wie komme ich ins Grundbuch?
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Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
- Was muss wann bezahlt werden?
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Kann ich das ersteigerte Objekt sofort
beziehen?
- Welchen Tipp können Sie mir noch geben?
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1. Wer kann an einer
Versteigerung teilnehmen? |
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Teilnehmen kann prinzipiell jeder gleich ob
Inländer oder Ausländer. Versteigerungen sind öffentliche Veranstaltungen.
Voraussetzung für die Teilnahme ist jedoch die Hinterlegung einer
Kaution von 5%
des Schätzwertes auf einem Gerichtskonto vor der Versteigerung.
Ebenso sollte der ausländische Teilnehmer über eine spanische
Steuernummer (N.I.E. / N.I.F.) verfügen.
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2. Wie
biete ich in einer
Zwangsversteigerung? |
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Sie bieten in einer
Zwangsversteigerung indem Sie das jeweilige Gebot in
vorher vom Gericht festgesetzten Schritten durch Zuruf überbieten.
Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Angebot in einer in Spanien
festgesetzten Amtssprache abgeben.
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3. Welche
Dokumente muss ich vorlegen bzw. mitführen? |
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In Spanien ist das Mitführen eines offiziellen
Ausweisdokumentes Pflicht. Für Deutsche ist dies entweder der
Reisepass oder der deutsche Personalausweis. Auch die spanische Residencia kann als Ausweisdokument verwandt werden solange sie
noch gültig ist. Nicht anerkannt als Ausweisdokument ist der
Nachweis der Eintragung in das EU Residentenregister. Handeln Sie
für eine andere Person, z.B. eine GmbH, benötigen Sie zudem eine
entsprechende Vollmacht oder die Bestellungsurkunde zum
Geschäftsführer oder Bevollmächtigten. Ebenso muss der Nachweis
der Einzahlung der 5% Kaution mitgeführt werden.
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4. Welchen
Vorteil hat der Erwerb in einer Zwangsversteigerung? |
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- Der größte Vorteil gegenüber dem Kauf eines gebrauchten Hauses ist der
Preisvorteil. So entfallen zunächst die vom Makler berechneten Courtagen in
Höhe zwischen 5%-6% zzgl. MwSt. Diese zahlt in einem regulären Verkauf zwar der Verkäufer, legt sie aber
in der Praxis immer auf den Kaufpreis um. Also zahlt am Ende immer der Käufer
die Zeche.
- Es ist kein Geheimnis, dass Immobilienpreise nicht auf
Marktgesichtspunkten beruhen. Dies ist und war ein Grund für die teilweise weit
überzogenen Immobilienwerte in Spanien. In Zwangsversteigerungsverfahren liegt immer ein Wertgutachten eines neutralen Sachverständigen (z. B. Architekten) vor.
Dieses ist zeitwertorientiert.
- Die zu zahlenden Steuern sind zwar gleich. Sowohl beim Kauf als auch bei
der Ersteigerung zahlen Sie bis zu 10% Grunderwerbssteuer (ITP) jedoch werden die
Steuern auf den gezahlten Betrag berechnet. Dieser ist niedriger als im
freihändigen Verkauf.
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5. Welche Nachteile hat eine
Zwangsversteigerung? |
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- Im Normalfall können Zwangsversteigerungsobjekte vor der Versteigerung nicht
von innen besichtigt werden. Ein Recht hierauf haben die Teilnehmer am
Versteigerungsverfahren nicht. Der Schuldner und der Mieter können Besichtigungswünsche ablehnen.
Auch können die Gläubiger sich keinen Zutritt zu der Immobilie verschaffen.
- Manchmal können Schwierigkeiten bei der Räumung nicht ausgeschlossen werden, obwohl
bei Zuschlag bereits festgestellt wird, ob die Bewohner ein Recht haben in der
Immobilie zu verbleiben oder nicht. Gegenüber Mietern besteht unter Umständen ein Kündigungsrecht
nach den gesetzlichen Fristen.
- Es gibt keinerlei Gewährleistung für das ersteigerte Objekt. Sie haben also keine Ansprüche z.B. wegen Baumängeln oder sonstigen Mängeln, wie z.B. Altlasten auf dem
Grundstücken. Aus diesem Grund ist eine unabhängige Prüfung der Immobilie vor
der Versteigerung unabdinglich.
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6. Was passiert mit einer
Versteigerung in der niemand bietet? |
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Hier bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird
die Versteigerung ohne Abgabe eines Gebotes beendet und auf
Antrag des Gläubigers neu angesetzt oder der Gläubiger eignet
sich die Immobilie für 60% des Schätzwertes zu. In fast allen
Fällen erfolgt die Zueignung.
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7. Gibt es Versteigerungsarten von
denen Sie abraten? |
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In unseren Veröffentlichungen finden Sie keine
Versteigerungen von Teileigentum, Miteigentumsanteilen, dem 'nackten Eigentum' (nuda propiedad) oder
dinglichen Rechten wie z.B. dem Niesbrauch. Zwar können alle
diese Rechte ebenso ersteigert werden, jedoch ist die spätere
Nutzung der Immobilie sehr eingeschränkt oder ggf unmöglich. Nach unserer
Ansicht ist dies für einen Investoren uninteressant.
In besonderen Fällen übernehmen wir aber auch diese Art von
Versteigerungen. Hier muss jedoch darauf hingewiesen werden,
dass die Kosten und der Zeitaufwand erheblich sein können, bevor
die Immobilie verwertet werden kann.
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8. Wo erfahre ich, welche Objekte
zwangsversteigert werden? |
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Informationen über die Versteigerungsobjekte werden im
spanischen Staatsanzeiger der Autonomie veröffentlicht, in der
die Immobilie belegen ist. Diese sind jedoch nicht sehr
umfangreich. Ebenso sind Informationen an der Gerichtstafel des zuständigen
Gerichts ausgehängt. Aus diesen Informationen suchen wir die
interessanten Objekte aus und stellen sie auf diese Webseite.
Leider gibt es in Spanien keine weiteren Veröffentlichungen wie
z.B. in Deutschland. Daher ist es wichtig, dass hier Experten vor
Ort den Markt im Blick behalten.
Zu interessanten Objekte die sich in einer Versteigerung
befinden können Sie bei den Ämtern nachfolgender Ortschaften
weitere Informationen erhalten: Alaró, Alcudia, Alfabia,
Algaida, Andratx, Arenal, Artá, Banyalbufar, Binissalem, Biniali,
Ca'n Picafort, Cala Bona, Cala Codolar, Cala D'Or, Cala Figuera,
Cap de Formentor, Cala Gamba, Cala Mayor, Cala Millor, Cala
Murta, Cala Pi, Cala Ratjada, Cala San Vicente, Cala Santanyi,
Cala Tuent, Calvia, Campos, Ca'n Pastilla, Coll d'en Rabassa,
Colonia de Sant Jordi, Consell, Dejá, Cala Dejá, Dragonera,
Esporlas, Estellenç, Fornalutx, Formentor, Galilea, Inca, La
Calobra, La Rapita, Llubi, Lluc Llucmayor, Magaluf, Manacor,
Maria, Montuïri, Orient, Paguera, Playa de Palma, Palma de
Mallorca, Pollenca, Porreres, Portals Nous, Portals Vells, Porto
Petro, Portixol, Porto Colom, Porto Cristo, PuertoSoller, Randa,
Ruberts, Sa Foradada, Sa Pobla, San Telmo, Santa Margarita,
Santa Maria, Santa Ponça, S'Estanyol, Sencelles, Sineu,
Valdemossa und Villafranca.
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9. Wie kann mir das Internet
helfen? |
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Das Internet ist hilfreich wenn ich weiß wo
welche Informationen veröffentlicht werden. Voraussetzung ist
jedoch dass Sie Spanisch sprechen. Abfragen auf Suchmaschinen,
z.B. Google, ist zumeist wenig erfolgversprechend, da die
Informationen zu spät dort aufgenommen werden. In Spanien gilt
noch immer, dass der persönliche Kontakt mit den zuständigen
Stellen den größten Erfolg verspricht.
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10. Welche
Angaben erhalte ich vorab von der Liegenschaft? |
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Wir recherchieren für Sie sorgfältig, soweit es uns
die zugänglichen Informationsquellen erlauben. Alle Daten, die uns bekannt
sind, werden an den Kunden auf Anfrage weitergereicht.
Die Ermittlung der Daten kann zwischen wenigen Stunden
bis zu mehreren Tagen in Anspruch nehmen. Wir ermitteln
hier unter anderem:
- Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer)
- Liegenschaftsart (Haus, Wohnung, Apartment, Grundstück, landwirtschaftlich,
urban, etc.)
- Daten (Flächen, Art der Räume, Garage, Pool, Garten, Terrassen, Baujahr, etc.)
- bei Eigentumswohnungen die Angabe der Anteile vom Ganzen in Prozent
- Höhe des Verkehrswertes gemäss des Gutachtens
- Angabe der Gesamtverbindlichkeit und der 70% Grenze
- Termin: Tag und Uhrzeit
- Ort der Versteigerung
- Aktenzeichen des Verfahrens
- Kautionskonto bei Gericht (Banesto)
- zusätzliche Infos
- Baurechtsverstöße
- verbleibende Belastungen
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11.
Wo erhalte ich weitere Informationen zu den Objekten? |
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Es ist unbedingt zu empfehlen vor der Teilnahme
an der Versteigerung die Immobilien durch einen Fachmann prüfen
zu lassen. Der einfache Blick ins Grundbuch genügt nicht in jedem
Fall. Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen, Tel:
[+34] 971.105.511.
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12. Wer kann
mir weitere Fragen beantworten? |
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Weitergehende Informationen finden Sie bei den
Justizsekretären der zuständigen Gerichte. Diese gewähren Ihnen
Einblick in die Vollstreckungsakte auf Anfrage.
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13. Wer kann an einer
Versteigerung teilnehmen? |
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Sie können versuchen, eine Innenbesichtigung mit
den Eigentümern/Mietern/Pächtern zu vereinbaren. Diese sind dazu
jedoch nicht verpflichtet und können Besichtigungswünsche
ablehnen. Im Falle einer Zwangsverwaltung des Objekts kann Ihnen
aber der Zwangsverwalter eventuell eine Besichtigung
ermöglichen.
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14. Kann ich ein
Versteigerungsobjekt vorher vom Eigentümer kaufen? |
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Das ist grundsätzlich möglich. Jedoch in der
Praxis selten. Der Schuldner - Eigentümer versucht meist bis zuletzt das Eigentum für sich zu retten
bzw. es meistbietend auf dem Markt zu verkaufen. Dabei stehen
die geforderten Preise nicht im Verhältnis zu dem möglichen
Versteigerungswert. Zudem sind die Objekte in der Regel so hoch mit Schulden belastet, dass ein freihändiger Verkauf -
also ein Verkauf außerhalb der Versteigerung - nicht möglich ist. Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung
besteht der Vorteil, dass hier für den Wert der
erstrangigen Belastungen -oder darunter- erworben
werden kann und nachrangige Lasten erlöschen.
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15.
Können verschiedene Objekte gleichzeitig versteigert werden? |
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Nein. In Immobilienzwangsversteigerungen wird pro
Termin ein Objekt versteigert, außer es bildet eine Einheit mit
dem Versteigerungsobjekt wie z.B. die zur Wohnung gehörende Garage
oder ein Nutzrecht hieran, oder der sich im Keller befindliche
Abstellraum.
Werden bewegliche Sachen, z.B. Einrichtungsgegenstände, verkauft,
können diese auch al Lote -also mehrere
Sachen zugleich- verkauft werden.
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16. Welche Bedeutung hat der
Schätzwert? |
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Der Schätzwert wird durch einen Sachverständigen festgesetzt. Nach diesem
Wert richtet sich die Höhe der Kaution (Sicherheitsleistung), die
5% betragen muss. Die Kaution ist Voraussetzung für die
Teilnahme an einer Zwangsversteigerung. Der Schätzwert bestimmt auch,
ob die Versteigerung durch das Gericht angenommen wird. Dies
muss nicht der Fall sein, wenn das Gebot unter 50% des
Schätzwertes liegt.
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17. Wo
findet die Versteigerung statt? |
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Die Versteigerung findet vor dem
Gerichtssekretär im zuständigen Gericht der Vollstreckung statt.
Zeit, Ort und Höhe der zu hinterlegenden Kaution werden durch
das Gericht zuvor bekannt gegeben.
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18.
Sollte ich bei Beginn der Versteigerung anwesend sein? |
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Ja! Eine Versteigerung kann mitunter nur wenige
Minuten dauern.
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19.
Wie viel Zeit muss ich für eine Versteigerung einplanen? |
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Eine Versteigerung sollte nicht mehr als 60
Minuten in Anspruch nehmen. Jedoch versucht der Schuldner in
letzter Minute den vollstreckenden Gläubiger umzustimmen.
Hieraus können langwierige Verhandlungen resultieren, die evtl.
auch eine Aussetzung der Versteigerung um mehrere Wochen oder
Monate beinhalten kann.
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20. Welche Sicherheiten muss ich
aufbieten, um Ersteigern können? |
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Um an einer Versteigerung teilnehmen zu können müssen
Sie zunächst 5% des Schätzwertes auf einem
Gerichtskonto hinterlegen. Die Kontoverbindung
teilt das Gericht in der Veröffentlichung des
Versteigerungstermins mit. Ohne diese Kaution können Sie
nicht an der Versteigerung teilnehmen. Jedoch können Sie
bei einer Versteigerung zugegen sein.
Sollten Sie das höchste Gebot abgeben werden als Zahlungsmittel anerkannt:
- Barzahlung
- bankgesicherte Schecks
- Überweisung auf Gerichtskautionskonto.
- Bürgschaft eines spanischen Kreditinstitutes - diese muss unbefristet und unbedingt sein.
Weitergehende Auskünfte über die Voraussetzungen an einen Scheck oder eine Bürgschaft erhalten Sie über Ihre
Bank oder Sparkasse. Die hilft Ihnen auch bei der Beschaffung der Sicherheit. Nicht anerkannt werden Sicherheiten durch ausländische Kreditinstitute.
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21.
Können Belastungen nach einer Versteigerung bestehen bleiben? |
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Ja! Dies ist einer der wichtigsten Punkte der
Vorprüfung der Versteigerung. Es ist wichtig zu wissen, welche
Belastung (erst-, oder nachrangige) zur Versteigerung kommt. Wird
eine erstrangige Belastung versteigert, erwerben Sie die
Immobilie lastenfrei. Alle nachrangigen Belastungen erlöschen.
Ersteigern Sie aufgrund einer nachrangigen Belastung,
bleiben alle vorher bestehenden Belastungen bestehen. Dies kann
sehr teuer werden!
Mitunter lohnt sich aber auch der Kauf einer Immobilie über eine
nachrangige Belastung.
Die Prüfung der Immobilie sollte daher von Experten durchgeführt
werden.
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22.
Kann ich eine Belastung, z.B. eine Hypothek, von dem Gläubiger
vor der Versteigerung kaufen? |
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Die meisten Banken sehen in ihren
Darlehensverträgen und Hypothesenbestellungsurkunden ein Zession
(Abtretung) vor. Dies kann ohne Zustimmung des Schuldners
(Darlehensnehmer) erfolgen. Viele Banken bevorzugen den Verkauf
einer Forderung vor deren Versteigerung. Für einen Investor kann
dies ein lohnenswertes Geschäft sein. Zunächst zahlt der
Schuldner bis zu 20% Verzugszinsen. Auch sind alle durch die
Versteigerung entstehenden Kosten durch die Hypothek
abgesichert. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei uns.
Natürlich muss die Immobilie und der Vertrag eingehend geprüft
werden. Während des Immobilienbooms haben einige Banken den Wert der
Immobilen zu hoch eingeschätzt. Diese stellen nunmehr
"toxische Werte" dar. Ein gefährliches Spiel für diejenigen, die den Markt
nicht kennen.
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23. Wann
muss ich den Preis der Versteigerung zahlen? |
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Der Preis muss 20 Tage nach dem Zuschlag gezahlt werden. Hierbei
wird die Kaution in Höhe von 5% abgezogen. Der Höchstbietende muss
lediglich den Restpreis, also die Summe zwischen Höchstgebot minus
der hinterlegten Kaution, zahlen. Wird der Preis finanziert, wird
diese Frist bis zur Ausstellung der gerichtlichen
Ersteigerungsbestätigung unterbrochen.
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24. Was passiert, wenn ich den
Preis nicht zahlen kann? |
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Sollten Sie den Preis der Versteigerung in der
Frist nicht zahlen können verlieren Sie die bei Gericht
hinterlegte Kaution in Höhe von 20%. In diesem Fall rücken
die nachfolgenden Bieter nach.
Voraussetzung für das Nachrücken ist jedoch, dass die Bieter
ihre Kaution nicht zurückgefordert haben. Ist dies der Fall,
verlieren sie die Möglichkeit den ausfallenden Bieter mit ihrem
Gebot zu
ersetzen.
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25. Was bedeuten die 50% und 70%
Grenze? |
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Erreicht das Gebot den Wert von 70% oder mehr
der Schätzung, schlägt das Gericht die Immobilie dem
Meistbietenden zu. Liegt das Gebot des Meistbietenden unter 70%
hat der Schuldner das Recht, innerhalb von 10 Tagen einen Dritten
zu benennen, der ein Gebot abgibt, welches 70% oder mehr der
Schätzung ereicht. Der Dritte kann einen Betrag unter 70%
nennen, soweit hierdurch alle bestehenden Schulden samt Kosten
abdeckt werden. Sollte der Schuldner diesen Dritten nicht benennen hat
der Gläubiger das Recht sich innerhalb von 5 Tagen die Immobilie
für den Wert von 60% der Schätzung zuzueignen oder für einen
Wert, soweit dieser Wert das Meistgebot übertrifft
und hierdurch die Hauptschuld und alle Kosten gedeckt werden.
Sollte der Gläubiger ebenso keinen Gebrauch von seinem Recht der
Zueignung machen, erteilt das Gericht dem Meistbietenden den
Zuschlag soweit dieser mit seinem Gebot über 50% des
Schätzwertes erreicht hat, oder, sollte das Gebot unter 50%
liegen, damit die Hauptschuld und die für die Versteigerung
geschätzten Kosten abdeckt. Sind diese Voraussetzungen nicht
gegeben, kann das Gericht den Zuschlag, nach Anhörung der
Parteien, verweigern.
Sollte in der Versteigerung kein Gebot abgegeben werden, kann
sich der Gläubiger die Immobilie für 60% des Schätzwertes
innerhalb von 20 Tagen zueignen. Geschieht dies nicht, wird die
Versteigerung aufgehoben. Hierdurch wird die Immobilie von
der Belastung befreit.
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26. Wann
wird der Zuschlag erteilt und wer erteilt
ihn? |
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Der Zuschlag wird erteilt durch Beschluss des
Vollstreckungsgerichts. Der Zuschlag soll erteilt werden am Tag
der Versteigerung und muss höchstens einen Tag nach der
Versteigerung erteilt worden sein, soweit das Gebot 70% des
Schätzwertes erreicht hat. Sollte dies nicht der Fall sein, kann
die Erteilung des Zuschlages mehrere Wochen dauern. (siehe auch
Frage Nummer 25).
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27. Wann werde ich Eigentümer und
wie komme ich ins Grundbuch? |
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Unter spanischem Immobilienrecht ist der Eintrag
ins Grundbuch keine Voraussetzung für den Eigentumserwerb. Sie
werden Eigentümer mit dem Zuschlag. Die Eintragung des
Grundbuches erfolgt mit Vorlage des Ersteigerungstitels und
Zahlung der Grunderwerbssteuer in Höhe von bis zu 10%. Der
Eintragungsvorgang nimmt ca. 8 Wochen in Anspruch.
Wichtig: Der Schuldner kann jederzeit, also auch nach Beendigung
der Versteigerung, durch Zahlung seiner Schulden und aller Kosten
des Gläubigers die Eigentumsübertragung verhindern. Der Zuschlag
wird in diesem Fall durch das Gericht nicht erteilt.
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28. Mit welchen Kosten muss ich
rechnen? |
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Sie zahlen zunächst die Grunderwerbssteuer in
Höhe von bis zu 10%. Diese fällt auf den Wert der Immobilie an und
berechnet sich nach dem Gebot sowie den evtl. bestehenden und
übernommenen Belastungen. Weiterhin fallen Registergebühren an.
Unsere Leistungen berechnen sich nach den Gebührensätzen des
Illustre Colegio de Abogados de las Islas Baleares vom
31.01.2001. Diese sind verkehrswertabhängig und berechnen sich
ebenso über die erbrachten Leistungen. Als Gesamtkosten sollten
Sie 9 - 15% des Immobilienwertes kalkulieren. Diese Summe erhöht
sich um ca. 2% -
5%, falls Sie eine Hypothek zur Finanzierung
aufnehmen.
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29. Was
muss wann bezahlt werden? |
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Wie bereits erwähnt, müssen vor der
Versteigerung eine Kaution in Höhe von 5% des Schätzwertes bei
Gericht hinterlegt werden.
Sind Sie Höchstbietender muss der Preis 20 Tage nach dem
Zuschlag gezahlt werden. Hierbei wird die Kaution in Höhe von
5% abgezogen. Der Höchstbietende zahlt also
lediglich den Restpreis,
also die Summe zwischen dem Höchstgebot minus der hinterlegten
Kaution. Wird der Preis finanziert, wird diese Frist bis
zur Ausstellung der gerichtlichen Ersteigerungsbestätigung
unterbrochen.
Die Grunderwerbssteuer von bis zu 10% ist 30 Tage nach dem Zuschlag
fällig.
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30.
Kann ich das ersteigerte Objekt sofort beziehen? |
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Sie können sofort in das Objekt einziehen wenn es leer steht
und eine Räumung nicht durchgeführt werden muss.
Ist die Immobilie bewohnt und hat das Gericht dem
Bewohner das Recht des Verbleibes bereits vor
Durchführung der Versteigerung aberkannt, wird mit dem
Zuschlag die Räumung der Immobilie verfügt. Der Zuschlag
ist damit gleichzeitig der Räumungstitel.
Ist die Immobilie vermietet, muss der Meistbietende den
Mietvertrag gegen sich gelten lassen, soweit er hiervon
vor der Versteigerung Kenntnis erlangt hatte. Dies ist
immer dann der Fall wenn der Vertrag im Grundbuch
eingetragen war. Mietverträge sind grundsätzlich in den
ersten fünf Jahren durch den Vermieter unkündbar, soweit
der Mieter regelässig seine Miete zahlt. Weitere
Einzelheiten erhalten Sie von uns.
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31.
Welchen
Tipp können Sie mir geben? |
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Unser Tipp: Falls Sie selbst an einer
Versteigerung teilnehmen möchten, besuchen Sie vorab einige
Veranstaltungen, um ein Gefühl für deren Ablauf zu erhalten.
Sicherer ist es aber, einen Experten dabei zu haben oder sich
vertreten zu lassen. Dann ist Ihnen der risikofreie Erwerb Ihrer
eigenen vier Wände sicher.
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